ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
UND WIDERRUFS- BZW RÜCKTRITTSBELEHRUNGEN

 

1. Geltung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: „AGB“) gelten für sämtliche Verträge und sonstigen Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Lieferung und/oder Bereitstellung von Mobiltelefonen, Komfort- und Schnurlostelefonen, sowie deren jeweiliges Zubehör (wie etwa Headsets, Speaker, Ladekabel etc) einschließlich Verbrauchsmaterialien, insbesondere (aber nicht ausschließlich) der Marken


„IOMI“
„AXXTRA“


(im Folgenden kurz: „Vertragsprodukte“)

durch EMPORIA TELECOM GmbH & Co KG, Industriezeile 36, A-4020 Linz, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN 431859 m (im Folgenden kurz: „EMPORIA“) sowie der Erbringung von Leistungen in Zusammenhang mit den Vertragsprodukten durch EMPORIA, die von EMPORIA einerseits mit sämtlichen Kunden andererseits, unabhängig davon, ob es sich um Verbraucher im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (im Folgenden kurz: „Verbraucher“) oder um Kunden, welchen Unternehmereigenschaft im Sinne des österreichischen Unternehmensgesetzbuchs zukommt (im Folgenden kurz: „Unternehmer-Kunden“) (Verbraucher und Unternehmer-Kunden gemeinsam werden im Folgenden kurz als „Kunde“ bezeichnet).

1.2 Verbrauchern (nicht aber Unternehmer-Kunden) kommt bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Rücktrittsrecht (Rücktritts- bzw Widerrufsrecht) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu. Die Rücktritts- bzw Widerrufsbelehrungen entnehmen Sie bitte der Anlage ./1 zu diesen AGB.

1.3 Gegenüber Unernehmer-Kundengelten diese AGB auch für sämtliche hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.4 Gegenüber Unternehmer-Kunden gelten die AGB in der Fassung, welche im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses auf der Website www.emporia.at abrufbar sind.

1.5 EMPORIA erbringt Lieferungen und/oder Bereitstellungen von Vertragsprodukten sowie sonstige Leistungen im Zusammenhang mit den Vertragsprodukten an Endkunden (Verbraucher- und Unternehmerkunden) ausschließlich auf Basis der AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn diese von EMPORIA ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Ein Verweis auf beigefügte oder an einer bestimmten Stelle abrufbare oder erhältliche Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nicht als ausdrückliche schriftliche Bestätigung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten als abbedungen und wird diesen durch Verweis auf diese AGB ausdrücklich widersprochen. Dieser Punkt 1.5 gilt nur gegenüber Unternehmer-Kunden.

1.6 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren und Produkten gelten sinngemäß auch für Leistungen.

 

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1 Die Warenpräsentation durch EMPORIA in deren Webshop und in sämtlichen von Seiten der EMPORIA als „Angebote“, „Kostenvoranschläge“ oder ähnliches bezeichneten Schriftstücke sind zunächst unverbindlich und freibleibend; sie sind als Aufforderung zur Angebotslegung seitens des Kunden zu verstehen und werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung (Annahme des kundenseitigen Angebots) durch EMPORIA oder durch faktische Ausführung der Bestellung verbindlich. Werbeangebote der EMPORIA sind freibleibend, solange sie nicht zum Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung werden.

2.2 „Bestellungen“, „Beauftragungen“ oder ähnlich bezeichnete Schriftstücke sowie Bestellungen über den Webshop durch Anklicken des Buttons „Bestellung abschließen“ bzw „Bestellung aufgeben und bezahlen“ gelten als verbindliche Angebote des Kunden an EMPORIA. Der Kunde muss in einem solchen Schriftstück ausdrücklich und an hervorgehobener Stelle darauf hinweisen, falls dieses nicht verbindlich sein sollte. Unterlässt der Kunde diesen Hinweis, so gilt das kundenseitige Angebot für mindestens 12 Werktage (einschließlich Samstag) als verbindlich. Eine Eingangsbestätigung über den Erhalt einer Bestellung stellt noch keine Annahme des Angebots des Kunden dar. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn EMPORIA ausdrücklich die Annahme des Kaufangebots erklärt (Auftragsbestätigung) oder wenn EMPORIA die Ware – ohne vorherige ausdrückliche Annahmeerklärung an den Kunden versendet. Soweit EMPORIA Anzahlungen oder Vorauszahlungen entgegennimmt, gilt die Annahme der Zahlung als Annahme der Bestellung.

2.3 Mündliche Zusagen, Zusicherungen und Garantien von Seiten der EMPORIA oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber Unternehmer-Kunden nur im Falle einer schriftlichen Bestätigung verbindlich.

2.4 In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über Produkte und Leistungen der EMPORIA, die EMPORIA nicht zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – der EMPORIA darzulegen. Diesfalls kann EMPORIA zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – gegenüber Unternehmer-Kunden schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.5 Sämtliche seitens der EMPORIA erstellten Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen.

2.6 Vertragssprache und Vertragsabwicklungssprache sind Deutsch oder Englisch. EMPORIA ist berechtigt, sämtliche seitens des Kunden (oder im Auftrag des Kunden) im Zuge der Vertragserrichtung und/oder der Vertragsabwicklung in nicht-deutscher oder nicht-englischer Sprache an EMPORIA übergebenen Unterlagen und Dokumente in die deutsche oder englische Sprache übersetzen zu lassen. Der Kunde ist zum Ersatz angemessener Übersetzungskosten verpflichtet. Sämtliche Liefer- und Leistungsfristen auf Seiten von EMPORIA werden für die Dauer der Übersetzung gestundet.

2.7  Der Unternehmer-Kunde hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass die bei EMPORIA bestellten Produkte dem Zweck des Unternehmer-Kunden entsprechen oder für die vom Unternehmer-Kunden beabsichtigte Verwendung geeignet sind. EMPORIA trifft dahingehend, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich eine bestimmte Eignung oder Eigenschaft zugesichert wird, weder eine Prüf-, noch eine Warn- oder Hinweispflicht. Die Nennung und Beschreibung der Produktbezeichnung bzw –anwendung ändert nichts an der vorstehend angeführten Verpflichtung des Unternehmer-Kunden.

 

3. Preise

3.1 Soweit ein Verkaufspreis für Produkte der EMPORIA nicht ausdrücklich vereinbart worden sein sollte, gilt als Verkaufspreis der am Versandtag in den allgemein gültigen Preislisten von EMPORIA angeführte Listenpreis.

3.2 Falls EMPORIA in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung den Preis für ein betreffendes Produkt allgemein erhöht, ist EMPORIA gegenüber Unternehmer-Kunden berechtigt, den erhöhten Preis in Rechnung zu stellen. In diesem Fall kann der Käufer unverzüglich nach Bekanntgabe der Preiserhöhung schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Im Falle von Erhöhungen von Nebenkosten wie Frachtraten, Versicherungsprämien, Zöllen etc, ist EMPORIA zu entsprechenden Preiserhöhungen berechtigt, ohne dass dem Unternehmer-Kunden ein Rücktrittsrecht zusteht. 

3.3 Sämtliche Preise gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, EXW Linz gemäß INCOTERMS 2020, sowie exklusive Umsatzsteuer oder anderer Steuern (Verbrauchssteuern, Zölle, etc) und außerdem exklusive Verpackung.

3.4 Etwaige eingeräumte Skonti, Rabatte, Warengutschriften etc werden von den Verkaufspreisen exklusive Umsatzsteuer berechnet.

3.5 Bei Bestellungen des Unternehmer-Kunden, die unter dem Gesamtbetrag von EUR 50 (berechnet von den Verkaufspreisen der bestellten Produkte abzüglich etwaige Rabatte oder Skonti und exklusive Umsatzsteuer) liegen, ist EMPORIA berechtigt, einen Kleinstauftragszuschlag in Höhe von EUR 5 zuzüglich Umsatzsteuer zu verrechnen.

3.6 Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2020 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

 

4. Liefer- und Abnahmepflichten

4.1 Gegenüber Unternehmer-Kunden sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung von EMPORIA  ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ oder „verbindlicher Fertigstellungstermin“ schriftlich zugesagt wurde. Alle sonstigen Angaben von Liefer- oder Fertigstellungsterminen sind lediglich unverbindliche Schätzungen.

4.2 Werden der Beginn der Liefer- oder Leistungsausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten oder weil vereinbarte Anzahlungen nicht geleistet wurden oder weil vereinbarte Materialbesteistellungen nicht rechtzeitig erfolgt sind, so werden die Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

4.3 Fristen und Termine werden bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbaren und von EMPORIA nicht verschuldeten Verzögerungen von Zulieferern der EMPORIA oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht im Einflussbereich der EMPORIA liegen, im Ausmaß der Dauer des entsprechenden Ereignisses hinausgeschoben und verlängert. Davon unberührt bleibt das Recht beider Vertragsparteien auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

4.4 Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch EMPORIA steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von Unternehmer-Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

4.5 Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung oder gelieferten Produkte durch EMPORIA gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wurde.

4.6 Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und –leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

4.7 Abweichungen von der bestellten Menge bis zu +/- 5 % sind zulässig.

4.8 EMPORIA ist zur Annahme von Anschlussaufträgen nicht verpflichtet. Insbesondere ist EMPORIA – soweit sich nicht aufgrund zwingenden Rechts eine Verpflichtung ergibt – nicht verpflichtet, Kunden, welche Vertragsprodukte erworben haben, nach erfolgtem Erwerb mit Verbrauchsmaterialien oder Ersatzteilen zu beliefern.

4.9 Wird ein vereinbarter Liefertermin auf Wunsch des Kunden einvernehmlich verschoben, so ist EMPORIA berechtigt, ein angemessenes Lagergeld für die Zeit der längeren Lagerhaltung bei EMPORIA zu verlangen. Bei Annahme- oder Vorleistungsverzug des Kunden ist EMPORIA – sofern EMPORIA auf Vertragserfüllung besteht – berechtigt, die Ware oder gelieferten Produkte entweder bei EMPORIA oder in einem dem Kunden oder der EMPORIA nahegelegenen Lagerhaus einzulagern, wofür EMPORIA eine wöchentliche Lagergebühr in Höhe der seitens EMPORIA aufgewendeten Kosten, jedenfalls aber in Höhe von 10% vom Auftragswert gebührt.

 

5. Gefahrenübergang, Verpackung und Versand

5.1 Die Gefahr geht selbst bei frachtfreier Lieferung ab dem Verlassen des Werks auf den Kunden über. Im Falle von Verzögerungen, welche vom Kunden zu vertreten (wenn auch nicht unbedingt verschuldet) sind, geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

5.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wählt EMPORIA Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen. Lediglich auf schriftliches Verlangen des Kunden und auf Kosten des Kunden werden die zu liefernde Ware bzw die zu liefernden Produkte gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

 

6. Annahme- oder Vorleistungsverzug

6.1 Bei Annahme- oder Vorleistungsverzug des Kunden ist EMPORIA berechtigt, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

6.2 Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag durch EMPORIA darf EMPORIA gegenüber Unternehmer-Kunden einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 95% des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Unternehmer-Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen Unternehmer-Kunden ist vom Verschulden unabhängig. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die von EMPORIA gelieferten oder sonst übergebenen Waren und Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der EMPORIA.

7.2 Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn (i) der Kunde gegenüber EMPORIA mit einer Verbindlichkeit nicht in Zahlungsverzug ist, (ii) die Kaufpreisforderung gegen den Erwerber rechtswirksam an EMPORIA abgetreten wird. Die für eine solche Abtretung allenfalls erhobenen Rechtsgeschäftsgebühren sind vom Kunden zu tragen und hat dieser EMPORIA diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.

7.3 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, muss der Kunde – sofern er Vorbehaltsware weiterveräußert hat – auf Verlangen gegenüber EMPORIA Namen und Anschrift des Erwerbers der Vorbehaltsware und Höhe der Kaufpreisforderung gegenüber EMPORIA offenlegen und muss auf Verlangen der EMPORIA den Erwerber der Vorbehaltsware von der erfolgten Forderungsabtretung unterrichten. EMPORIA ist in diesem Fall auch berechtigt, den Erwerber der Vorbehaltsware selbst über den Umstand der Forderungsabtretung zu informieren.

7.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist EMPORIA bei angemessener Nachfristsetzung überdies berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes als Kunden darf EMPORIA dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Konsumenten seit mindestens sechs Wochen fällig ist und EMPORIA ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

7.5 Der Kunde hat EMPORIA von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Pfändung der Vorbehaltsware der EMPORIA unverzüglich zu verständigen.

7.6 EMPORIA ist berechtigt, zur Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.

7.7 Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

7.8 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

7.9 Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf EMPORIA gegenüber Unternehmer-Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

 

8. Zahlung

8.1 Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich in Euro zu leisten.

8.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis sofort fällig. Eine allenfalls vereinbarte Skontogewährung setzt jedenfalls den Ausgleich aller früheren fälligen Rechnungen voraus.

8.3 Für Zahlungsverzüge gilt unabhängig von einer Mahnung oder vom Verschulden des Kunden der gesetzliche Verzugszinssatz.

8.4 Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

8.5  Kommt der Unternehmer-Kunde im Rahmen anderer mit EMPORIA bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so ist EMPORIA berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen der EMPORIA aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. EMPORIA ist dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und EMPORIA unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindesten zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

8.6  Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von EMPORIA anerkannt worden sind. Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit der EMPORIA.

8.7 Der Unternehmer-Kunde ist nicht berechtigt, gelieferte Produkte zurückzubehalten oder sich aus zurückbehaltenen Produkten zu befriedigen (§ 369 ff UGB).

 

9. DIREKTLIEFERUNGSRECHT BEI VERTRAGSVERLETZUNG DES KUNDEN

9.1 Soweit Lieferungen oder Leistungen, welche EMPORIA vertragsgemäß gegenüber einem bestimmten Kunden erbringen muss und EMPORIA bekannt ist, dass diese seitens des Kunden an einen Dritten weitergeliefert oder geleistet werden sollen (dieser Dritte im Folgenden kurz: der „Endkunde“) und der Kunde der EMPORIA gegenüber EMPORIA eine Vertragsverletzung begeht (wie insbesondere Zahlungsverzug oder Annahmeverzug), ist EMPORIA – unbeschadet der Rechte gemäß Punkt 6 dieses Vertrags sowie unbeschadet der sonstigen Ansprüche der EMPORIA (insbesondere Schadenersatzansprüchen) aufgrund einer solchen Vertragsverletzung – berechtigt, unter Umgehung des Kunden der EMPORIA direkt an den Endkunden zu liefern bzw zu leisten.

9.2 Die Lieferung oder Leistung gilt in diesem Fall gegenüber dem Kunden als erbracht, wenn sie gegenüber dem Endkunden erbracht wurde. Die Forderung des Kunden gegen den Endkunden gilt als an EMPORIA abgetreten. Punkt 7.3 dieser AGB gilt sinngemäß.

 

10. Gewährleistung

10.1 Generell gelten als bedungene Eigenschaften im Sinne des § 922 Abs 1 ABGB ausdrücklich nur jene Eigenschaften, welche ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Die Einhaltung anderer Eigenschaften wird soweit rechtlich möglich ausgeschlossen. Die Bestimmung dieses Punkt 10.1 gilt nur gegenüber Unternehmer-Kunden.

10.2 Jegliche Gewährleistung für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften im Sinne des § 922 Abs 1 ABGB wird, soweit rechtlich möglich, ausgeschlossen. Die Bestimmung dieses Punkt 10.2 gilt nur gegenüber Unternehmer-Kunden.

10.3  Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, übernimmt EMPORIA keinerlei Haftung oder Gewährleistung für eine bestimmte Nutzungsdauer von gelieferten Produkten. Die Bestimmung dieses Punkt 10.3 gilt nur gegenüber Unternehmer-Kunden.

10.4 Gegenüber Unternehmer-Kunden setzt die Gewährleistung generell die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden gegenüber der EMPORIA aus bezughabenden Verträgen und sonstigen Verträgen voraus.

10.5 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, leistet EMPORIA gegenüber Unternehmer-Kunden keine Gewähr dafür, dass gelieferte Produkte den im Bestimmungsland oder einem anderen Land, in dem die Produkte an Endverbraucher weiterverkauft werden sollen, geltenden nationalen Vorschriften hinsichtlich Qualität, Umwelt, Sicherheit und Gesundheitsanforderungen entsprechen. 

10.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmer-Kunden sechs Monate ab Übergabe.

10.7 Das besondere Rückgriffsrecht des § 933b ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

10.8 Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.

10.9 Zur Mängelbehebung sind der EMPORIA seitens des Unternehmer-Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

10.10 EMPORIA ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung  (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.

10.11 Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, der EMPORIA entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

10.12 Der Unternehmer-Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

10.13 Der Unternehmer-Kunde hat die Pflicht, sämtliche von EMPORIA gelieferten Waren und Produkte unverzüglich nach dem Übergabezeitpunkt sorgfältig auf Mängel zu untersuchen. Mängel am Liefergegenstand, die der Unternehmer-Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang bei Abnahme oder Übergabe durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens zwei Tage nach Übergabe der EMPORIA schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware bzw die Produkte bzw die Leistung als genehmigt.

10.14 Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefer- oder Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

10.15 Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom Unternehmer-Kunden an EMPORIA zu retournieren. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Produkte an EMPORIA trägt zur Gänze der Unternehmer-Kunde.

10.16 Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch EMPORIA zu ermöglichen.

 

11. Haftung

11.1         Wegen der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, etc. haftet EMPORIA bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

11.2         Gegenüber Unternehmer-Kunden wird Beweislastumkehr des § 1298 ABGB einvernehmlich abbedungen, für ein Verschulden von EMPORIA ist der Unternehmer-Kunde beweispflichtig.

11.3         Gegenüber Unternehmer-Kunden werden die Verjährungsfristen des § 1489 ABGB dahingehend verkürzt, dass Schadenersatzansprüche gegenüber EMPORIA nach sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens jedoch nach fünf Jahren ab Vertragsschluss bei sonstiger Verjährung gerichtlich geltend zu machen sind.

11.4         Gegenüber Unternehmer-Kunden ist die Haftung, unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung (Vertrag, Delikt, Gefährdungshaftung oder anderer Rechtsgrund), soweit rechtlich zulässig, beschränkt auf den Auftragswert des Vertrags, dessen Pflichten EMPORIA verletzt hat.

11.5         Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen AGB ist jede Haftung der EMPORIA gegenüber dem Unternehmer-Kunden für entgangenen Gewinn, Vertragseinbußen oder jeden anderen Folgeschaden, ausgeschlossen.

11.6         Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen Mitarbeiter der EMPORIA, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.

11.7         Die Haftung der EMPORIA ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von EMPORIA autorisierten Dritten, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war.

11.8         Telefone, Mobiltelefone und Smartphones von EMPORIA dürfen ausschließlich zum Zwecke der Kommunikation verwendet werden. Für deren Einsatz zur Steuerung von Geräten udgl wird keine Haftung übernommen. EMPORIA haftet nicht für die Funktions- oder Einsatzfähigkeit seiner Produkte in einem Notfall. EMPORIA kann insbesondere den Aufbau des Gespräches nicht garantieren, da dieser auch von anderen Faktoren, wie z.B. Netzabdeckung, Bedienung, Batterieladezustand abhängig ist.

11.9         Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die EMPORIA haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadensversicherung (z.B.: Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen und beschränkt sich die Haftung der EMPORIA insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B.: höhere Versicherungsprämien).

 

12. Hinweis zur Rückgabe und Entsorgung von Batterien/Akkus und Elektro- und Elektronikgeräten

12.1         Batterien und Elektrogeräte dürfen zur Vermeidung von Umweltschäden nicht in den Hausmüll gegeben werden. Hierzu können Kunden ihre alten Batterien bei den öffentlichen Sammelstellen in ihrer jeweiligen Gemeinde. Kunden können ihre Elektro-Altgeräte ebenfalls bei einer kommunalen Sammelstelle abgeben. Kunden können darüber hinaus Elektro-Altgeräte bei EMPORIA an deren Standort in Linz, Österreich, abgeben. Die Annahme von Altgeräten darf abgelehnt werden, wenn aufgrund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen besteht.

12.2         Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, sind vor der Abgabe von diesem zu trennen.

12.3         Für die Löschung personenbezogener Daten hat der Kunde eigenverantwortlich Sorge zu tragen.

 

13. KUNDENCLUB und andere KundenbindungsAktionen

13.1         EMPORIA führt von Zeit zu Zeit Kundenbindungsaktionen durch, insbesondere betreibt EMPORIA zur besseren Vernetzung mit EMPORIA-Endkunden („EMPORIA-Endkunden“ meint Verbraucher, die Mobiltelefone oder Smartphones, die von EMPORIA hergestellt wurden, von einem Zwischenhändler erworben haben) den „emporia Kundenclub“ (im Folgenden kurz: „Kundenclub“). Im Rahmen des Kundenclubs wird EMPORIA EMPORIA-Endkunden, die ihre Zustimmung hiezu erklärt haben, von Zeit zu Zeit unaufgefordert telefonisch kontaktieren, ihnen Push-Nachrichten oder E-Mails übermitteln oder SMS-Nachrichten an ihre Mobilnummer senden, um sie auf Produktinnovationen, neue Applikationen, Aktionen und ähnliches und Tipps im Umgang mit ihrem Mobiltelefon/Smartphone hinzuweisen.

13.2         Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Kundenbindungs- und Werbeaktionen der EMPORIA und des Kundenclubs erfolgen stets freiwillig und aus Sicht von EMPORIA unverbindlich, der Kunde bzw der EMPORIA-Endkunde hat keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Lieferungen und/oder Leistungen aus solchen Aktionen oder dem Kundenclub. EMPORIA kann seine im Rahmen von Kundenbindungs- und Werbeaktionen und im Rahmen des Kundenclubs in Aussicht gestellten Lieferungen und/oder Leistungen an Kunden bzw EMPORIA-Endkunden (bei sachlicher Rechtfertigung) jederzeit einstellen.

13.3         Eine kostenlose Lieferung und/oder Leistung, deren Erwerb dem Kunden oder EMPORIA-Endkunden im Rahmen von Kundenbindungsaktionen oder im Zusammenhang mit dem Kundenclub in Aussicht gestellt wurde, erfolgt nach Verfügbarkeit. Art, Umfang und Zeit der zu liefernden Produkte bzw der Leistung liegen im ausschließlichen Ermessen der EMPORIA. EMPORIA ist insbesondere auch berechtigt andere Produkte oder Leistungen, als die in Aussicht gestellten, zu liefern bzw zu erbringen.

 

14. Geistiges Eigentum von EMPORIA

14.1         Pläne, Beschreibungen, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von EMPORIA beigestellt oder durch einen Beitrag von EMPORIA entstanden sind, bleiben das geistige Eigentum von EMPORIA.

14.2         Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von EMPORIA.

14.3         Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

 

15. WERBEMATERIAL

Sofern dem Unternehmer-Kunden Display-, Präsentations- und Werbematerial zur Verfügung gestellt wurde, verpflichtet sich der Unternehmer-Kunde dieses getrennt von sonstigen Waren, Lagerbeständen und Anlagevermögen des Kunden zu verwahren und das Display-, Präsentations- und Werbematerial als im Eigentum der EMPORIA stehend zu kennzeichnen. Es darf weder verändert noch für die Präsentation von nicht von EMPORIA bezogener Ware verwendet werden.

 

16. WARENZEICHEN

Die von EMPORIA gelieferten Produkte dürfen nicht ohne das von EMPORIA jeweils angebrachte Warenzeichen verkauft werden. Die Seriennummer darf nicht entfernt oder unkenntlich gemacht werden. Im Übrigen ist dem Kunden jede über den Verkauf der Produkte hinausgehende Verwendung der Warenzeichen und Marken von EMPORIA untersagt.  

 

17. ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG

17.1         Die EU-Kommission hat eine Plattform für außergerichtliche Streitschlichtung bereitgestellt. Verbrauchern gibt dies die Möglichkeit, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ihrer Online-Bestellung zunächst ohne die Einschaltung eines Gerichts zu klären. Die Streitbeilegungs-Plattform ist unter dem externen Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar.

17.2         EMPORIA ist bemüht, eventuelle Meinungsverschiedenheiten aus Verträgen einvernehmlich beizulegen. Darüber hinaus ist EMPORIA zu einer Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren nicht verpflichtet und kann die Teilnahme an einem solchen Verfahren auch nicht anbieten.

 

18. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

18.1         Falls Import- und Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des mit dem Kunden Vertrages erforderlich sind, so muss der Kunde, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten.

18.2         Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Die EMPORIA und der Unternehmer-Kunden verpflichten sich schon jetzt gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

18.3         Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungs- und Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist der Sitz der EMPORIA.

18.4         Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus (oder in Zusammenhang mit) dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen EMPORIA und dem Unternehmer-Kunden ergebende Streitigkeiten ist das für Linz sachlich zuständige Gericht.

 

 


 

WIDERRUFSBELEHRUNG

 

 

Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht)

 

Wenn Sie Verbraucher sind und den Vertrag mit der EMPORIA TELECOM GmbH & Co KG, Industriezeile 36, A-4020 Linz, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN 431859 m (im Folgenden kurz: „wir“ oder „uns“) außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder im Wege des Fernabsatzes geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen (d.h. von diesem Vertrag zurückzutreten).

 

Die Rücktritts- bzw Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat bzw (im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die Sie im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die getrennt geliefert werden) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.

 

Um Ihr Rücktrittsrecht (Rücktritts- bzw Widerrufsrecht) auszuüben, müssen Sie uns, EMPORIA TELECOM GmbH & Co KG, Industriezeile 36, A-4020 Linz, +43 732 777 717-446, customercare@emporia.at mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster- Rücktritts- bzw Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

 

Zur Wahrung der Rücktritts- bzw Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrecht (Rücktritts- bzw Widerrufsrecht) vor Ablauf der Rücktritts- bzw Widerrufsfrist absenden.

 

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

 

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns oder an zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

 

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

 

 

 

Muster-Rücktritts- bzw Widerrufsformular

 

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück)

 

— An [hier ist unser Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Faxnummer und E-Mail-Adresse einzufügen]:

 

— Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

 

— Bestellt am (*)/erhalten am (*)

 

— Name des/der Verbraucher(s)

 

— Anschrift des/der Verbraucher(s)

 

— Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

 

— Datum

 

 

(*) Unzutreffendes streichen.